Stellungnahme zur Versicherbarkeit von Schäden durch den Coronavirus (COVID-19)

Stellungnahme zur Versicherbarkeit von Schäden durch den Coronavirus (COVID-19)

Die Anzahl der Infi zierten steigt täglich. Neben Grenzschließungen, der Absage öffentlicher Veranstaltungen und Ausgangssperren
geraten auch immer mehr geschäftliche Abläufe und Lieferketten unter Druck.
Ist es überhaupt möglich, derartige Gefahren zu versichern?
Nachstehend eine Zusammenfassung des aktuellen Stands:

Betriebsausfallversicherungen

Vom Grunde her kommen folgende Bereiche in Betracht:

  1. Konventionelle Sachversicherungen
  2. Non-damage business interruption (NDBI)
  3. Betriebsschließungsversicherungen
Zu 1.
Die meisten Sach-Policen lösen den Versicherungsschutz für Ertragsausfälle erst dann aus, wenn der Versicherungsnehmer einen direkten physischen Schaden (Sachschadenvoraussetzung) an dem betro enen Standort durch eine versicherte Gefahr erlitten hat. Ertragsausfälle ohne einen Sachsubstanzschaden sind damit keine versicherten Gefahren im Rahmen der konventionellen Sachversicherung. Auch All-Risk-Sachsubstanz- und Ertragsausfall-Versicherungen erfordern einen Sachsubstanzschaden für eine Versicherungsleistung. Hinzu kommt, dass die vergangenen Virenausbrüche von Sars, Ebola etc. dazu geführt haben, dass einige Versicherer Klauseln zum Ausschluss von Epidemierisiken verschärft bzw. ausdrücklich aufgenommen haben.
Zu 2.
Vor einigen Jahren wurde eine Non-damage business interruption Deckung entwickelt, die auch dieses Risiko umfasst hätte. Sie wurde vom Markt jedoch nicht nachgefragt und wieder vom Markt genommen. Sie würde auch nur dann greifen, wenn die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bei Auftreten meldepflichtiger
Krankheiten oder Krankheitserreger, die Anordnung trifft, den Betrieb zu schließen oder Ware zu vernichten.
Zu 3.
Die meisten Sach-Policen lösen den Versicherungsschutz für Ertragsausfälle erst dann aus, wenn der Versicherungsnehmer einen direkten physischen Schaden (Sachschadenvoraussetzung) an dem betro enen Standort durch eine versicherte Gefahr erlitten hat. Ertragsausfälle ohne einen Sachsubstanzschaden sind damit keine versicherten Gefahren im Rahmen der konventionellen Sachversicherung. Auch All-Risk-Sachsubstanz- und Ertragsausfall-Versicherungen erfordern einen Sachsubstanzschaden für eine Versicherungsleistung. Hinzu kommt, dass die vergangenen Virenausbrüche von Sars, Ebola etc. dazu geführt haben, dass einige Versicherer Klauseln zum Ausschluss von Epidemierisiken verschärft bzw. ausdrücklich aufgenommen haben.
Vereinzelt wird noch aus dem Markt behauptet, dass man unter sehr engen Voraussetzungen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen könnte. So würden zum Beispiel gegebenenfalls für das Hotel- und Gaststättengewerbe und auch im gewerblichen Lebensmittelhandwerk (z. B. Bäcker, Fleischer – keine Schlachthäuser) Betriebsschließungsversicherungen angeboten, dies jedoch lediglich unter der Voraussetzung, dass auch weitere betriebliche Versicherungen der Versicherungsnehmer bei demselben Risikoträger platziert werden. Hingewiesen wird allerdings darauf, dass die Zeichnungspolitik kurzfristig bei veränderten Gegebenheiten angepasst werden kann.

 

Haftpflichtversicherungen

  • Bei Personenschäden im Falle von COVID-19 greift die Haftpflichtversicherung bei Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger.
  •  Unterbrochene Lieferketten, die zu Vermögensschäden führen, sind durch herkömmliche Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt.
  • Kommt es allerdings durch infizierte Mitarbeiter zu Betriebsschließungen eines Drittunternehmens (Vermögensschaden), kommt die Haftpflichtversicherung zum Tragen.

 

D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung bietet bekanntlich keinen Versicherungsschutz bei Personen- und Sachschäden. Der Anwendungsbereich – wie bei der Haftpflichtversicherung – dürfte in diesem Zusammenhang eher untergeordnet sein.

Warentransportversicherung

Generell sind Schäden, die durch eine Verzögerung der Beförderung verursacht werden, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Bei einer Einbeziehung der Vermögensschadenklausel in den Versicherungsvertrag können auch derartige Vermögensschäden gedeckt sein, wenn der Verkehrsträger diese Schäden zu vertreten hat.

Zu beachten ist, dass die Versicherung spätestens 60 Tage nach Ausladung aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen oder bei Luftfrachten im Zielflughafen endet. Transportbedingte Lagerungen können über 60 Tage hinaus gegen Zusatzprämie versichert werden.

Ob und inwieweit eine Warentransportversicherung greifen könnte, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Betriebsunterbrechungen werden in der Regel nicht versichert.

Reiseversicherung

Der Coronavirus ist für die Reise-Versicherer aktuell ein absolut sensibles Thema, weil bis zum heutigen Tage noch immer keine verwertbaren Informationen zur Krankheit selbst bekannt sind.
 
Klar scheint, dass in absehbarer Zeit ausnahmslos jedes Land der Welt betroffen sein wird, da die Ansteckung in einem auch nicht mit der Grippe vergleichbaren Tempo vonstatten geht.
 
Jede Reisebuchung, die per/ab heute gebucht wird, ist mit einem sehr hohen Risiko behaftet, weil in so gut wie jedem Land der Welt die Krankheit ausgebrochen ist bzw. ausbrechen wird.
Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass stark vom Tourismus abhängige Länder Reiserestriktionen lange hinauszögern werden oder keinerlei Maßnahmen ergriffen werden, ist es zum aktuellen Zeitpunkt fast unmöglich, Versicherer zum Einschluss eines derart gelagerten Risikos zu bewegen.
 
Die Reiseveranstalter müssen in diesen Fällen dem Reiserücktritt kostenfrei zustimmen und dem Reisenden dürfen eigentlich aufgrund der nachfolgend aufgezählten Faktoren keinerlei finanzielle Nachteile entstehen:

  • Vor einer Reise in ein Land wird auf der Website des Außenministeriums gewarnt
  • Reisende können nicht in ein Land einreisen aufgrund der dortigen Bestimmungen

Fazit

  • Nach spartenübergreifender Prüfung ergibt sich somit, dass im Rahmen von Versicherungsleistungen kein umfänglicher Schutz vor COVID-19 gegeben ist. Die Standardversicherungen schließen das Risiko aus. 
  • Unternehmen sollten ihre Verträge mit Kunden und Lieferanten genau prüfen, da diese vermutlich Klauseln für „höhere Gewalt“ enthalten. Kunden und Lieferanten könnten von der Einhaltung der normalen Zeit- und Kosten-/Zahlungsanforderungen teilweise oder ganz befreit sein, wenn es aufgrund des Coronavirus unmöglich geworden ist, die Lieferverpflichtung zu erfüllen. Bei derartigen Sachverhalten sollte in jedem Fall eine Rechtsberatung hinzu gezogen werden.
  • Ferner ist betroffenen Unternehmen zu empfehlen, einen Plan vorzuhalten, wie über einen längeren Zeitraum bei Abwesenheit einer überwiegenden Anzahl von Mitarbeitern weiterhin die wesentlichen Wertschöpfungsprozesse erbracht werden können. Dieser Plan sollte auch festlegen, wie das Unternehmen das Risiko einer Ansteckung der Mitarbeiter minimiert.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

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